Allgemeine Geschäftsbedingungen der Robotic Refit Service, Inhaber Dimitri Kofler, Zeppelinstraße 18, 86343 Königsbrunn

§ 1 Geltung

(1) Robotic Refit Service, Inhaber Dimitri Kofler, Zeppelinstraße 18, 86343 Königsbrunn (nachfolgend „Robotic Refit Service“), überholt Roboter, Roboterarme oder Getriebe (nachfolgend „Leistung“ ge- nannt). Alle Leistungen und Angebote der Robotic Refit Service erfolgen ausschließlich aufgrund die- ser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Robotic Refit Service mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm an- gebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Robo- tic Refit Service ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Robotic Refit Service auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Ge- schäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Robotic Refit Service und Auftraggeber ist der zwischen ihnen geschlossene Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser Vertrag kommt dadurch zustande, dass Robotic Refit Service dem Auftraggeber ein Angebot zusendet und der Auftraggeber dieses durch eine Auftragsbestätigung annimmt. Dieser Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der Robotic Refit Service vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(2) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemei- nen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Ge- schäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Robotic Refit Service nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausrei- chend.

(3) Robotic Refit Service behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen, Schaltplänen, Mustern, Softwarequellecodes und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Ge- genstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Robotic Refit Service weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Robotic Refit Service diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise der Robotic Refit Service sind Nettopreise (EXW) ab Werk, d.h. ohne Transport- und Verpackungskosten. Alle Kosten für Versand ab Werk, Verpackung, Transportversicherung, etc. wer- den gesondert berechnet sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.

(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu be- zahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Robotic Refit Service. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9% p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlun- gen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechts- kräftig festgestellt sind.

(4) Der Robotic Refit Service ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern ge- eignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Robotic Refit Service durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 4 Leistung und Leistungszeit

(1) Robotic Refit Service, überholt Roboter, Roboterarme oder Getriebe. Robotic Refit Service besorgt das für die Überholung notwendige Material (Schrauben, Dichtungen, etc.) grundsätzlich selbst. Wünscht der Auftraggeber, dass er selbst der Robotic Refit Service das für die Überholung notwendi- ge Material zur Verfügung stellt, so ist dies nur möglich, wenn es ihm durch die Robotic Refit Service ausdrücklich im Angebot angeboten wird und der Auftraggeber diese Option auswählt. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, das für die Überholung notwendige Material für jeden zu überholen- den Roboter, Roboterarm oder Getriebe jeweils gesondert abzupacken.

(2) Von Robotic Refit Service in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder ver- einbart ist. Sofern eine Lieferungsfrist oder ein Liefertermin für ein überholtes Roboter, Roboterarme oder Getriebe vereinbart wurde, beziehen sich diese auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spedi- teur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Robotic Refit Service kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers –vom Auf- traggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Ver- pflichtungen dem Robotic Refit Service gegenüber nicht nachkommt.

(4) Robotic Refit Service haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vor- hersehbare Ereignisse (zB. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energie- beschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräf- ten, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeiti- ge Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Robotic Refit Service nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Robotic Refit Service die Lieferung oder Leistung wesentlich erschwe- ren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Robotic Refit Service zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlän- gern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Robotic Refit Service vom Vertrag zurücktreten.

§ 5 Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Die Versandart und die Verpackung eines überholten Roboters, Roboterarms oder Getriebes un- terstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Robotic Refit Service.

(2) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des überholten Roboters, Roboterarms oder Getrie- bes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auf- traggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Robotic Refit Service dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(3) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Robotic Refit Service betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstän- de pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lager- kosten bleiben vorbehalten.

(4) Die Sendung wird vom Robotic Refit Service nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel, Pflichten des Auftraggebers

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Die Gewährleistungsfrist kann optional gegen Entgelt auf 18 Monate verlängert werden. Die Höhe dieses Entgelts wird durch die Robotic Refit Service im An- gebot festgelegt. Die Gewährleistungsfristverlängerung kommt zu Stande, wenn der Auftraggeber in der Auftragsbestätigung ausdrücklich die Gewährleistungsverlängerungsoption auswählt.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die überholten Roboter, Roboterarme oder Getriebe unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) durch einen fachkundigen Mitarbeiter untersuchen zu lassen. Der Auftraggeber testet gründlich jeden Roboter, Roboterarm bzw. Getriebe auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt.

(3) Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass der Roboter, Roboterarm oder das Getriebe ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (zB. Vorhalten eines Ersatzrobo- ters, Ersatzroboterarms oder Erstatzgetriebes, durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Roboters, des Roboterarms oder des Getriebes sicherzustellen.

(3) Ist der Auftraggeber der Ansicht, dass ein Mangel am Roboter, am Roboterarm oder am Getriebe vorliegt, so hat er eine Fehlerdokumentation durchzuführen, das heißt er hat den Mangel genau schriftlich festzuhalten. Außerdem hat er den Roboter bzw. den Roboterarm oder das Getriebe aus der Maschine, in die sie verbaut sind, auszubauen und an die Robotic Refit Service frachtfrei zurückzu- senden, damit dieser die Nacherfüllung gem. § 6 Abs. 4 durchführen kann. Bei berechtigter Mängelrü- ge vergütet der Robotic Refit Service die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Roboter, Roboterarm oder das Getriebe sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(4) Bei Mängeln am überarbeiteten Roboter, Roboterarm oder Getriebe kann Robotic Refit Service zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt dadurch, dass Robotic Refit Service den Fehler be- hebt und den Roboter bzw. Roboterarm oder das Getriebe in den vertragsgemäßen Zustand versetzt. Die Nacherfüllung findet nicht vor Ort beim Auftraggeber, sondern ausschließlich in Geschäftsräumen der Robotic Refit Service, Zeppelinstraße 18, 86343 Königsbrunn, statt.

(5) Wegen eines Mangels sind 3 Nachbesserungsversuche durch den Auftraggeber hinzunehmen. Im Falle des Fehlschlagens, dh. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemesse- nen Verzögerung der Nachbesserung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Ver- gütung der Robotic Refit Service angemessen mindern, oder den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(6) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der Robotic Refit Service, kann der Auftraggeber unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(7) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Robotic Refit Service aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Robotic Refit Service nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftragge- bers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Ro- botic Refit Service bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispiels- weise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjäh- rung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Robotic Refit Service gehemmt.

(8) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der Robotic Refit Service den Roboter, den Roboterarm oder das Getriebe ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Män- gelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftragge- ber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(9) Stellt der Auftraggeber entsprechend § 4 (1) Satz 2 und 3 der Robotic Refit Service das für die Überholung notwendige Material zur Verfügung, bestehen keine Gewährleistungsansprüche, wenn ein Mangel am Roboter, Roboterarm oder Getriebe auf einem Mangel an einem vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstand beruht (Materialfehler, z. B. Brüchigkeit einer Schraube). Dies gilt nicht, wenn die Robotic Refit Service den Mangel am zur Verfügung gestellten Gegenstand erkannt hat oder hätte erkennen müssen (grobe Fahrlässigkeit).

§ 7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung der Robotic Refit Service auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ins- besondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Ver- letzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei je- weils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.

(2) Der Robotic Refit Service haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung ver- tragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Liefe- rung von Robotern, Roboterarmen oder Getrieben, die von wesentlichen Mängeln frei sind, sowie Be- ratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Roboters, Roboterarms oder Getriebes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwe- cken.

(3) Soweit der Robotic Refit Service gemäß § 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Robotic Refit Service bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorg- falt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Roboters, Roboterarms oder Getriebes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Robotic Refit Service für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 3.000.000,00 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Betriebs- Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zuguns- ten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Robotic Refit Service.

(6) Soweit Robotic Refit Service technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Aus- künfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung des Robotic Refit Service wegen vor- sätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 8 Genehmigungen, Ausland

Für etwaige notwendige behördliche Genehmigungen, insbesondere Ausfuhrgenehmigungen, trägt der Auftraggeber die Verantwortung und holt diese ein. Die Robotic Refit Service übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für etwaige notwendige behördliche Genehmigungen, insbesondere Aus- fuhrgenehmigungen. Der Auftraggeber ist verpflichtet alle Ausfuhrvorschriften und Exportbeschrän- kungen und sonstige Regelungen des Außenwirtschaftsrechts, insbesondere Deutschlands, der EU und der EU-Mitgliedsstaaten, zu beachten und auch dafür Sorge zu tragen, dass seine Vertrags- partner und Dritte diese Vorschriften einhalten. Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Benachrichti- gungen, Auskünfte und sonstigen Erklärungen gegenüber ausländischen Stellen ordnungsgemäß und vollständig abzugeben. Sämtliche Zölle, Steuern oder Abgaben, die bei einer Lieferung ins Ausland oder Leistung im Ausland entstehen, trägt der Auftraggeber.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Robotic Refit Service und dem Auftraggeber ist nach Wahl der Robotic Refit Service Augsburg oder der Sitz des Auftraggebers. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen der Robotic Refit Service und dem Auftraggeber unterliegen aus- schließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, wel- che die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.